1.1 Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen ( Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. (vgl. auch Ziff. 1.3.).
1.2 Sämtliche Abreden und Nebenabreden sollen schriftlich erfasst werden. Vereinbarte Sonderwünsche sind in die Reiseanmeldung und Reisebestätigung aufzunehmen.
1.3 An seine Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn führen durch die sofortige Vereinbarung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.4 Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5 Ausdrücklich im Prospekt, Reisebestätigung und Rechnung etc. als vermittelt beschriebene und durch Dritte ausgeführte Leistungen unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Im Fall der Reisevermittlung ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder unsere Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 sinngemäß.
2.1 Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
2.2 Hinsichtlich der Abreden/Nebenabreden und der vereinbarten Sonderwünsche wird auf Ziff. 1.2. Bezug genommen.
2.3 Der Prospekt/ Katalog ist für uns grundsätzlich bindend. Wir können uns aber im Prospekt/ Katalog Änderungen vor Vertragsabschluss vorbehalten und mit dem Reisenden abweichende Vereinbarungen treffen.
3.1.Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reisevermittlers nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.2.Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reisevermittlers dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
3.3.Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Vermittler in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende grundsätzlich verpflichtet, folgende Entschädigung zu zahlen:
Stornoregelung bei Vermittlung von Reisen
Im Falle des Rücktritts des Gastes vom Beherbergungsvertrag bleibt nach den gesetzlichen Bestimmungen (§537BGB) der Anspruch des Leistungsträgers auf Bezahlung des vollen vereinbarten Aufenthalts-bzw. Leistungspreises einschließlich des Verpflegungsanteils bestehen.
Der Leistungsträger hat sich jedoch eine anderweitige Verwendung der Unterkunft, um die er sich im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bemühen muss, und ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
Der Leistungsträger verpflichtet sich, bei Stornierung der über das System
gebuchten Unterkünfte die ersparten Aufwendungen so anzusetzen, dass dem Gast im Falle seines Rücktritts folgende Kosten in Rechnung gestellt werden:
| - bei Ferienwohnungen und Übernachtungen ohne Frühstück | 90 % |
| - bei Übernachtung/Frühstück | 80 % |
| - bei Halbpension | 70 % |
| - bei Vollpension | 60 % |
Der Reisevermittler kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung und der Androhung der fristlosen Kündigung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reisevermittler und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete erhebliche Hinweise hält, deren Beachtung für die Durchführung der Reise erforderlich ist. Dem Reisevermittler steht in diesem Fall der Reisepreis grundsätzlich weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters im übrigen bleiben unberührt.
6.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nichtvorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
6.2 Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach §471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
6.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasst. In jedem Fall hat der Reiseveranstalter die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
6.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst ist, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
7.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
7.2 Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter, oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
7.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
7.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
7.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechtigung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
7.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand; den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziff. 6. und 9. sind zu beachten.
9.1 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
9.1.1 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
9.1.2 wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
9.3 Bei ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziff. 1.5 dieser Bedingungen zu beachten.
9.4 Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, führen zu einer beschränkten Haftung des Reiseveranstalters bei Personenschäden bis zu € 76.700,00 je Reise und Reisenden; die Haftungsgrenze bei Sachschäden beträgt je Reise und Reisendem € 4.100,00. Übersteigt der Reisepreis € 1.370,00, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis begrenzt. Ansprüche nach Internationalen Übereinkommen oder gesetzlichen Bestimmungen bleiben im übrigen unberührt.
9.5 Dem Reisenden wird im Hinblick auf die Haftungsregelung in Ziff.11. der Abschluss einer Reiseunfall-, einer Reisegepäck- sowie einer Reiseausfallversicherung (siehe Ziff.6) empfohlen.
10.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
10.2 Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziff.9.1. verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3 Schweben zwischen dem Reisenden und der Tourismusstelle Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder die Tourismusstelle die Fortsetzung der Verhandlungen schriftlich oder in Textform verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
11.2 Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
1.1 Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen ( Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. (vgl. auch Ziff. 1.3).
1.2 Sämtliche Abreden und Nebenabreden sollen schriftlich erfasst werden. Vereinbarte Sonderwünsche sind in die Reiseanmeldung und Reisebestätigung aufzunehmen.
1.3 An seine Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn führen durch die sofortige Vereinbarung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.1.4 Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5 Ausdrücklich im Prospekt, Reisebestätigung und Rechnung etc. als vermittelt beschriebene und durch Dritte ausgeführte Leistungen unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Im Fall der Reisevermittlung ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder unsere Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 sinngemäß.
2.1 Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises, höchstens € 256, Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinn des §651 k BGB zu zahlen.
2.2 Der Restbetrag ist auf Anforderung Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen.
2.3 Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.
2.4 Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 77,00 nicht übersteigt. Der volle Reisepreis kann in diesen Fällen auch ohne Sicherungsschein verlangt werden.
3.1 Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
3.2 Hinsichtlich der Abreden/Nebenabreden und der vereinbarten Sonderwünsche wird auf Ziff. 1.2. Bezug genommen.
3.3 Der Prospekt/ Katalog ist für uns grundsätzlich bindend. Wir können uns aber im Prospekt/ Katalog Änderungen vor Vertragsabschluss vorbehalten und mit dem Reisenden abweichende Vereinbarungen treffen.
4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
4.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5. Rücktritt des Reisenden
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende grundsätzlich verpflichtet, folgende Entschädigung zu zahlen:
Stornostufen-Modell
| - bis 45. Tag vor Anreise: | 5% des Reisepreises |
| - bis 31. Tag vor Anreise: | 10% des Reisepreises |
| - bis 22. Tag vor Anreise: | 20% des Reisepreises |
| - bis 14. Tag vor Anreise: | 40% des Reisepreises |
| - bis 8. Tag vor Anreise: | 50% des Reisepreises |
| - ab 7. Tag vor Anreise: | 80% des Reisepreises (bei Zimmer mit Ü/F) |
| - ab 7. Tag vor Anreise: | 70% des Reisepreises (bei Zimmer mit HP) |
| - ab 7. Tag vor Anreise: | 60% des Reisepreises (bei Zimmer mit VP) |
| - ab 7. Tag vor Anreise: | 80% des Reisepreises (nur bei Ferienwohnungen) |
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung und der Androhung der fristlosen Kündigung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete erhebliche Hinweise hält, deren Beachtung für die Durchführung der Reise erforderlich ist. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis grundsätzlich weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters im übrigen bleiben unberührt.
7.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
7.2 Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 7.1 unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
7.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4 Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach Ziff.7.3 unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber geltend zu machen.
7.5 Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff.7.3 Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
8.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nichtvorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
8.2 Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach §471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
8.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasst. In jedem Fall hat der Reiseveranstalter die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
8.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst ist, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
9.2 Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter, oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
9.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
9.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
9.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechtigung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
9.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand; den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziff. 6. und 9. sind zu beachten.
11.1.Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
11.1.1 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
11.1.2 wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
11.3 Bei ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziff.1.5 dieser Bedingungen zu beachten.
11.4 Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, führen zu einer beschränkten Haftung des Reiseveranstalters bei Personenschäden bis zu € 76.700 je Reise und Reisenden; die Haftungsgrenze bei Sachschäden beträgt je Reise und Reisendem € 4.100. Übersteigt der Reisepreis € 1.370, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis begrenzt. Ansprüche nach Internationalen Übereinkommen oder gesetzlichen Bestimmungen bleiben im übrigen unberührt.11.5 Dem Reisenden wird im Hinblick auf die Haftungsregelung in Ziff.11 der Abschluss einer Reiseunfall-, einer Reisegepäck- sowie einer Reiseausfallversicherung (siehe Ziff.6) empfohlen.
12.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
12.2 Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziff.9.1. verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
12.3 Schweben zwischen dem Reisenden und der Tourismusstelle Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder die Tourismusstelle die Fortsetzung der Verhandlungen schriftlich oder in Textform verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
13.2 Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.